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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1.1 Nach dem Ärztegesetz (ÄrzteG)

Aufgrund des § 54 Abs 4 ÄrzteG ist der Arzt, die Ärztin zur Erstattung der Anzeige entweder an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung seiner:ihrer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

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