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11.1.1 Zur absichtlichen unbefugten Herstellung von Bildaufnahmen (§ 120a Abs 1 StGB)
§ 120a StGB verbietet einerseits die absichtliche unbefugte Aufnahme von Bildern vom körperlichen Intimbereich einer anderen Person, die diesen Bereich gegen Anblicke geschützt hat. Der Schutz vor Anblicken kann einerseits durch Kleidung erfolgen, andererseits aber auch durch einen Gegenstand. So ist davon beispielsweise auch ein Handtuch, eine Zeitung oder die eigenen Hände, welche als Sichtschutz dienen sollen, umfasst. • [Fußnote: Thiele/Wagner in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB (43. Lfg), § 120a, Rz 49.] Unter Bildaufnahmen sind nicht nur Fotos, sondern auch Videos zu verstehen. • [Fußnote: Lewisch/Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz, WK StGB, 2. Auflage, § 120a, Rz 8.]