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Dokument-ID: 1185878
2.2 Zwangsheirat
Begriff
Unter dem Begriff der Zwangsheirat wird typischerweise die Eheschließung verstanden, die zumindest gegen den Willen einer der beiden an der Eheschließung beteiligten Personen erfolgt. Es können auch beide Eheschließenden die Heirat nicht freiwillig eingehen.