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§ 1 GewO – Kommentierung 1.0
1.0 Allgemeines
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
Der Gewerberechtsgesetzgeber vermeidet es, den Gewerbebegriff positiv-materiell zu definieren. Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung ist vielmehr durch eine Generalklausel (§ 1 Abs 1 und 2), die jede zulässige selbstständige regelmäßige Erwerbstätigkeit umfasst, sowie einen umfangreichen Ausnahmenkatalog (§§ 2 bis 4), bestimmt. Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung ist indes durch die §§ 1 bis 4 nicht abschließend geregelt, da § 2 1. Satz ausdrücklich die Möglichkeit weiterer Ausnahmetatbestände in anderen Bundesgesetzen vorsieht (vgl die bezüglichen Erläuterungen) und der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, materielles Gewerberecht ausschließlich im Rahmen der Gewerbeordnung zu regeln (vgl etwa das GelegenheitsverkehrsG).