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Dokument-ID: 405576
§ 101 GewO
1.0 | Bestattergewerbe – Werkverkehr (GRT 52/1995) |
2.0 | Thanatopraxie |
Die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung entfallen. Damit erübrigen sich auch Bestimmungen über die Festlegung von Höchsttarifen sowie besondere Regelungen über das Aufsuchen und die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes. Es werden nur mehr die dem Bestattergewerbe vorbehaltenen Rechte geregelt. Die Nebenrechte ergeben sich aus der allgemeinen Regelung des § 32 (EB der GewONov 2002).