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§ 109 GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Umfang |
3.0 | Ausübung |
4.0 | Abgrenzungen |
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1.0 Allgemeines
Der Regelungsbereich des § 109 umfasst die Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) gem § 94 Z 22, Fußpflege gem § 94 Z 23 und Kosmetik (Schönheitspflege) gem § 94 Z 42. Ursprünglich gehen die Gewerbe auf die GewO 1859 zurück. In ihre jetzige Form wurden sie mit der GewO 1994 überführt und mit der GewO-Novelle 2002 das Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) um die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ergänzt. Um die sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche klarer voneinander abzugrenzen, wurden mit der GewO-Novelle 1992 (BGBl I 29/1993) die Rechte der Friseure gegenüber dem Berechtigungsumfang des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) und Fußpflege neu abgegrenzt.