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Dokument-ID: 405759
§ 116 GewO
1.0 Allgemeines
§ 116 enthält nähere Bestimmungen für sowohl die Herstellung und den Großhandel mit Arzneimitteln als auch für die Herstellung und den Großhandel mit Giften. Bis zur Gewerbeordnungsnovelle 1997 (BGBl I 63/1997) waren diese Gewerbe getrennt (siehe dazu auch AB 761 BlgNR 20. GP 25). Es handelt sich allerdings nicht um verbundene Gewerbe im Sinne des § 6 GewO. Der Befähigungsnachweis ist gegebenenfalls für beide Gewerbe zu erbringen.