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Neu Dokument-ID: 405789

Kommentar

§ 118 GewO

1.0

Allgemeines

2.0

Berechtigungsumfang

3.0

Ausübungsregeln

4.0

Abgrenzungen

1.0 Allgemeines

War die Eintreibung von nicht aus Handelsgeschäften stammenden Forderungen ursprünglich ein freies Gewerbe, wurde die Einziehung fremder Forderung mit der GewO-Novelle 1933 aufgrund der aufgetretenen Missstände zu einem konzessionierten Gewerbe erklärt (EBRV 395 13. GP). Mit der GewO-Novelle 1992 wurde die Tätigkeit in die Liste der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe aufgenommen und in „Inkassoinstitute“ umbenannt. Seit der GewO-Novelle 2002 findet sich das Gewerbe Inkassoinstitute in der Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94 Z 36). Für den Gewerbeantritt ist neben dem Nachweis der Befähigung (BGBl II 59/2003 idF BGBl II 399/2008) auch der Nachweis der Zuverlässigkeit iSd § 95 GewO erforderlich.

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