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§ 123 GewO
Wie sich bereits aus § 123 Abs 1 GewO 1994 ergibt, sind die Kehrgebiete durch Verordnung des Landeshauptmannes derart abzugrenzen, dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben gewährleistet ist. Im strittigen Kehrgebiet bestehen zwei Gewerbeberechtigungen. Ausgehend davon können die Ausführungen zur allfällig erforderlichen Entziehung der Gewerbeberechtigung hinsichtlich eines der beiden Betriebe an den von der Behörde festgestellten Sachverhaltsgrundlagen für die Feststellung eines Bedarfes nichts ändern (VwGH vom 18.10.2012, Zl 2010/04/0135).