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Dokument-ID: 405926
§ 124 GewO
Eine sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung des Rauchfangkehrerwechsels sowie die Weitergabe auf das Kehrobjekt bezogener Daten ergibt sich ausschließlich im Hinblick auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vornahme der vorgeschriebenen Kehrarbeiten. Derartige Regelungen waren freilich in kompetenzrechtlicher Hinsicht im Rahmen der Kehrordnungen zu erlassen.