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Kommentar

§ 125 GewO

Die Vorgabe von Höchsttarifen ist insoweit erforderlich, als durch Bedarfsprüfung, Gebietsschutz und landesgesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rauchfangkehrerleistungen eine marktwirtschaftliche Preisbildung unterbunden wird. Soweit Leistungen allerdings unmittelbar von Gesetzes wegen oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Inhabers des Kehrobjektes (vgl etwa § 1 Abs 4 der Salzburger Kehrordnung „Benützte Feuerungsanlagen sind […] vom Rauchfangkehrer auf Kosten des Eigentümers zu reinigen [Kehrpflicht]“) zu erbringen sind, stellt sich die Frage, ob aufgrund des sachlichen Zusammenhanges nicht der Landesgesetzgeber auch zur Preisregelung berufen wäre.

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