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Neu Dokument-ID: 406044

Kommentar

§ 134 GewO

1.0

Berufsbezeichnung und Gewerbeumfang

2.0

Abgrenzung zu anderen Gewerben

3.0

Abgrenzung zum freien Beruf „Ziviltechniker“

4.0

Beispiele von Ingenieurbüros

5.0

Vertretungsrechte

6.0

Standesregeln

1.0 Berufsbezeichnung und Gewerbeumfang

Mit der Gewerberechtsnovelle 2008 wurde das Gewerbe „Technische Büros – Ingenieurbüros auf „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ verkürzt. Begründet wurde die Neubezeichnung damit, dass im deutschsprachigen Raum der Begriff „Technisches Büro“ irreführend und missverständlich sei. In vielen ausführenden Betrieben werden betriebseigene Abteilungen als „Technische Büros“ bezeichnet, die jedoch nichts mit ausführungsunabhängigen selbstständigen Ingenieurbüros zu tun haben. Die Begriffe „Ingenieurbüros“ und „Beratende Ingenieure“ sind die international üblichen Bezeichnungen des Berufsstandes (IA 549/A Blg NR 23.GP 37).

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