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§ 136b GewO
Neben der Möglichkeit, diese Tätigkeit als Gewerblicher Vermögensberater auszuüben, wird der Wertpapiervermittler als reglementiertes Gewerbe festgelegt. Zur Erläuterung der vorgesehenen Regelungen (§§ 136b bis 136d) wird auf die Ausführungen zu Z 5 verwiesen (Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Gewerbeordnungsnovelle BGBl I Nr 99/2011).
Mit der Novelle BGBl I Nr 107/2017 erfolgten umfassende Änderungen und eine Neuregelung unter anderem im Bereich des Wertpapierrechts (WAG 2018). Im Zuge dessen mussten auch die Verweise in der Gewerbeordnung auf die diesbezüglichen Regelungen angepasst werden.