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§ 136f GewO
1.0 Allgemeines
Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge enthält Bestimmungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler (Art 32 der RL). Art 32 Abs 1 der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge hält in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler fest, dass eine einmalige Zulassung durch die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates für das gesamte Gebiet der Union gilt, ohne dass eine weitere Zulassung durch die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten für die von der Zulassung erfasste Ausübung von Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen erforderlich ist, sofern die Zulassung sich auf die Tätigkeiten erstreckt, die der Kreditvermittler in den Aufnahmemitgliedstaaten auszuüben beabsichtigt. Somit ist für einen in einem Mitgliedstaat bereits zugelassenen Kreditvermittler im Regelfall keine weitere Zulassungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat gegeben, wenn die in den Aufnahmemitgliedsstaaten beabsichtigte Tätigkeit von seiner Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat abgedeckt ist.