© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 406177
§ 140 GewO
Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes 1996:
Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
- die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
- bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet werden.