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§ 142 GewO
Vor der Novellierung benötigten Waffenhändler für den Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschossen vom Kaliber 308 (7,62 x 51 mm) und Kaliber 223 eine Gewerbeberechtigung, die militärische Munition mit umfasste, da diese Munitionstypen militärische Munition im Sinne der Kriegsmaterialverordnung darstellen. Da die Patronen bei der Jagdausübung durchaus gebräuchlich sind und auch nach dem Waffengesetz 1996 mit einer waffenrechtlichen Bewilligung, die nicht auf Kriegsmaterial abstellt, erworben werden können, erscheint es sinnvoll, den Handel dieser Munitionstypen auch den Gewerbetreibenden zuzugestehen.