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Kommentar

§ 144 GewO

Am 1. Juli 1997 ist das Waffengesetz 1996 in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurde die Einteilung der Schusswaffen entsprechend der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle und des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) in die Kategorien A bis D übernommen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten weiters, die Waffenhändler anzuhalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffen Ein- und Ausgänge bei denen Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und Erwerbers eingetragen werden (Art 4).

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