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Neu Dokument-ID: 406242

Kommentar

§ 148 GewO

Aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008

Die Neuregelung dient in erster Linie der Klärung der Zuständigkeit. Weiters erfolgen eine Anpassung an das Anmeldeverfahren sowie die Behebung eines Redaktionsversehens.

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