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§ 150 GewO
Die bisher im § 95 GewO 1994 festgelegten Verwandtschaften zwischen Gewerben wurden nicht übernommen. Stattdessen erfolgte eine Zuordnung zu den verbundenen Gewerben bzw eine Berücksichtigung im Rahmen der den einzelnen Gewerben zustehenden Rechte (EBRV 1117 BlgNR XXI. GP, 82). Diese weiteren Rechte verwandter Gewerbe sind in § 150 für einzelne reglementierte Gewerbe normiert. Einerseits werden daher in dieser Bestimmung Inhaber bestimmter reglementierter Gewerbe auch zur Ausübung von Tätigkeiten anderer verwandter reglementierter Gewerbe berechtigt, andererseits werden hier auch Nebenrechte bestimmter reglementierte Gewerbe zusammengefasst.