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Dokument-ID: 966649
§ 151a GewO
Das Gewerbe der Arbeitsvermittlung zählt zu den freien Gewerben und kann daher bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (zB Vorliegen einer Eigenberechtigung, Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen; vgl die §§ 8 ff) für die Ausübung von Gewerben angemeldet werden (vgl die Ausführungen zu § 94). Ein Befähigungsnachweis gem § 16 ist nicht erforderlich.