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Kommentar

§ 156 GewO

Aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008

Nach dem Seilbahngesetz 2003, BGBl I Nr 103, sind Schlepplifte Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Das Seilbahngesetz 2003 ist daher auf Schlepplifte anzuwenden. Durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl I Nr 131/2004 wurde ein Passus in den § 2 Abs 1 Z 15 GewO 1994 aufgenommen, wonach „der Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl I Nr 103, anzuwenden ist“, vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen ist. Die als Abgrenzung des Geltungsbereiches der beiden Gesetze gedachte Regelung, insb der Einschub „soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl I Nr 103, anzuwenden ist“ hat in der Folge jedoch zu Unklarheiten im Hinblick auf einen möglicherweise verbleibenden Regelungsbereich der Gewerbeordnung 1994 geführt: Während in Bezug auf das gewerbliche Betriebsanlagenrecht einhellig die Meinung vertreten wird, dass dieses auf Schlepplifte ab dem 3. Mai 2004 nicht anzuwenden ist (und zwar weder auf Alt- noch auf Neuanlagen), ist die Frage offen geblieben, ob neben dem „Betrieb“ eines Schleppliftes auch die „Haltung“ eines solchen in Betracht kommt und diesbezüglich den Gegenstand eines hiefür zu begründenden freien Gewerbes bildet. Für die zuletzt genannte Auffassung schien die Tatsache zu sprechen, dass § 156 GewO 1994 (Überschrift: „Schleppliftunternehmen“) den zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung auferlegt. Die augenscheinliche Doppelgleisigkeit („Betrieb“ eines Schleppliftes nach dem Seilbahngesetz 2003 und „Haltung“ eines Schleppliftes als freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994) erscheint nicht sinnvoll und soll daher entfallen. Dies geschieht legistisch in der Weise, dass in der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 15 GewO 1994 auf den Betrieb von Seilbahnen iSd Seilbahngesetzes 2003 verwiesen wird, wozu, wie bereits erwähnt, auch der Betrieb von Schleppliften zählt. Die Regelungen des § 156 GewO 1994, soweit sie sich auf Schleppliftunternehmen beziehen, werden aufgehoben. Dies macht schließlich auch Änderungen in der Einleitung der Vollzugsklausel (§ 381) erforderlich. Der Betrieb von Beschneiungsanlagen ist ein freies Gewerbe.

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