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§ 16 GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Geschäftsführerbestellung |
3.0 | Legaldefinition und Bedeutung |
4.0 | Ausbildung von Lehrlingen |
5.0 | Gleichhaltung ausländischer Zeugnisse |
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1.0 Allgemeines
Der Befähigungsnachweis zählt, neben den allgemeinen Voraussetzungen in §§ 8–15, welche sowohl bei freien als auch bei reglementierten Gewerben vorliegen müssen, zu den so genannten besonderen Voraussetzungen (§§ 16–23), die ein Anmelder zu erfüllen hat, um ein reglementiertes Gewerbe oder Teilgewerbe antreten zu können. Nähere Regelungen zu den reglementierten Gewerben enthalten die §§ 94 ff, zu den Teilgewerben § 31 Abs 2. Mit der GewO-Novelle 2017 (BGBl I 94/2017) wurde die 1. Teilgewerbe-Verordnung aufgehoben. Die meisten der ehemaligen Teilgewerbe wurden damit zu freien Gewerben (siehe auch § 162). Der Befähigungsnachweis wird in der Regel durch den Gewerbeinhaber selbst, bei juristischen Personen durch den Geschäftsführer erbracht. Seit der GewO-Novelle 1997 (BGBl I 63/1997) steht es aber auch natürlichen Personen offen, den Nachweis der Befähigung durch einen Geschäftsführer erbringen zu lassen (volle Supplierung). Wird ein Gewerbe in Form eines Industriebetriebes ausgeübt, entfällt die Verpflichtung der Erbringung eines Nachweises der ausreichenden Befähigung (§ 7 Abs 5).