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§ 2 GewO – Kommentierung 1.0: Allgemeines zu den Ausnahmen
1.0 Allgemeines zu den Ausnahmen
1.1 Die Bestimmung des § 2 und die Bereiche der Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Während § 1 allgemein die Kriterien einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit umschreibt, erfolgt die eigentliche inhaltliche Präzisierung der der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten erst durch den Ausnahmenkatalog der §§ 2 bis 4. Diese Regelungen legen fest, auf welche Tätigkeiten – mögen diese auch gewerblich iSd Kriterien des § 1 ausgeübt werden – die Gewerbeordnung nicht anzuwenden ist. Durch andere bundesgesetzliche Vorschriften können weitere Ausnahmen vorgesehen sein; diese müssen entsprechend § 2 Abs 1 ausdrücklich angeordnet sein (siehe dazu § 2 GewO – Kommentierung 2.0).