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Neu Dokument-ID: 631862

Caroline Lechner-Hartlieb - Clemens Steuer | Kommentar | Kommentierung

§ 2 GewO – Kommentierung 14.0: Theater, Belustigungen, Schaustellungen, musikalische und literarische Darbietungen

14.1 Allgemeines

§ 2 Abs 1 Z 17 GewO nimmt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung folgende Tätigkeiten aus:

  • Den Betrieb von Theatern (Sprech- aber auch Musiktheater wie Opern und Musicals) und Lichtspieltheatern (Kinos)
  • Den Betrieb von Unternehmen öffentlicher Belustigungen
  • Schaustellungen aller Art
  • Musikalische und literarische Darbietungen (zB Konzerte, Lesungen, Darbietungen von Sängern und Diskjockeys)

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