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Dokument-ID: 631867
§ 2 GewO – Kommentierung 15.0: Periodische Druckwerke
15.1 Ausgenommene Tätigkeiten
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind nach § 2 Abs 1 Z 18 GewO
- die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers sowie
- der Kleinverkauf solcher Druckwerke.