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Neu Dokument-ID: 631882

Clemens Steuer - Kerstin Verdorfer-Tobisch | Kommentar | Kommentierung

§ 2 GewO – Kommentierung 17.0: Anwendungsbereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes

Vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind die Erzeugung und der Handel mit jenen Schieß- und Sprengmitteln, die unter das Sprengmittelgesetz 2010 – SprG (BGBl I 121/2009 idF BGBl I 211/2021) fallen und nicht davon ausgenommen sind. Davon umfasst sind die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, der Handel, der Erwerb, der Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln. Zur Begriffsbestimmung vgl die Legaldefinitionen des § 3 Sprengmittelgesetz 2010:

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