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Dokument-ID: 631914
§ 2 GewO – Kommentierung 22.0: Behörden und Verfahren
Die Klärung, ob eine Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kann im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften gem § 348 Abs 1 erfolgen. Voraussetzung für eine behördliche Feststellung gem § 348 Abs 1 ist jedoch, dass in einem anderen Verfahren – gegenständlich wird idR ein Anmeldeverfahren sein – bei der zuständigen Behörde Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften entstanden sind.