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§ 2 GewO – Kommentierung 5.0: Buschenschank
5.0 Buschenschank
5.1 Allgemeines
Die Gewerbeordnung ist auf den Buschenschank nicht anzuwenden (§ 2 Abs 1 Z 5). Gem § 2 Abs 9 handelt es sich dabei um die buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein und anderen in Abs 9 genannten Getränken, jeweils aus eigener Erzeugung, durch Besitzer von Wein- und Obstgärten. Im Rahmen dieser Ausschank ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, soweit diese Tätigkeiten dem Herkommen im jeweiligen Bundesland entsprechen, nicht aber die Verabreichung von warmen Speisen.