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Dokument-ID: 631718
§ 2 GewO – Kommentierung 7.0: Häusliche Nebenbeschäftigungen (Abs 1 Z 9)
7.0 Häusliche Nebenbeschäftigungen (Abs 1 Z 9)
7.1 Allgemeines
Gem § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 sind die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Der früher im Ausnahmetatbestand enthaltene Begriff der „Ortsüblichkeit“ ist entfallen (siehe dazu die Erläuterungen zur GewO 1973, BlgNR 395 XIII. GP).