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Neu Dokument-ID: 392344

Vorschrift

Allgemeine Prüfungsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Prüfungstermin

idF BGBl. II Nr. 110/2004 | Datum des Inkrafttretens 05.03.2004

Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.