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Dokument-ID: 403014
§ 21 GewO
Abs 1
Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet den klassischen Zugangsweg zum Handwerk. Weitere Zugangswege werden gem § 18 GewO 1994 vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in den Berufszugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe – unter welche auch die Handwerke fallen – festgelegt. In § 94 Gewerbeordnung werden die reglementierten Gewerbe angeführt. Diejenigen reglementierten Gewerbe, die durch den Zusatz „Handwerk“ gekennzeichnet sind, werden unter Handwerken verstanden. Dabei handelt es sich um Folgende: