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Dokument-ID: 406417
§ 286 GewO
Zu Abs 6 aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008
Durch den neuen Abs 6 soll lediglich eine Klarstellung erfolgen: Demnach sind Veranstaltungen, die den Kriterien der Märkte oder Quasimärkte in § 286 Abs 1 und 2 entsprechen und nicht den Ausnahmebestimmungen des Abs 3 (Bauernmärkte), Abs 4 (wohltätige Zwecke) oder Abs 5 (Messen) unterliegen, jedenfalls als Märkte oder Quasimärkte zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen als „Flohmärkte“ apostrophiert werden oder nicht.