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Dokument-ID: 406445
§ 289 GewO
Zu Abs 1 aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008
Mit dem anzufügenden Satz wird die derzeitige widersprüchliche Rechtslage beseitigt, wonach die Organisation von Märkten, insb von so genannten Flohmärkten, als freies Gewerbe ausgeübt werden kann, während andererseits die Organisation und Abhaltung von Märkten den Gemeinden vorbehalten ist.