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Kommentar

§ 333 GewO

Nach der geltenden Rechtslage muss der Unternehmer die Eröffnung oder die Übernahme eines Betriebes dem Finanzamt binnen einem Monat anzeigen (vgl §§ 120 und 121 BAO). Nach § 18 Abs 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Pflichtversicherte den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Diese Anzeige- und Meldepflichten bleiben aufrecht, weil sie für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und das Finanzamt unverzichtbare Informationen enthalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde dient hinsichtlich der genannten Anzeigen als Einbringungsstelle für Unternehmer, die ein Gewerbe ausüben. Die Einbringung der Anzeigen und Meldungen soll dabei in Hinkunft verstärkt auf elektronischem Weg erfolgen. Damit wird vermieden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde, deren weitere Modernisierung im Rahmen der Verwaltungsreform eine zentrale Rolle spielt, in einer Papierflut erstickt. Für diese Lösung spricht auch das Regierungsprogramm, das die Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle mit dem Ausbau des E-Government in Zusammenhang bringt (Abs 2). Die Bestimmung des Abs 3 folgt dem Konzept der Verwaltungsreform, nach der als erste Anlaufstelle grundsätzlich die bürgernahe Bezirksverwaltungsbehörde eingesetzt und ein Instanzenzug an den Unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet werden soll. Die Kundmachung dieser Gesetzesbestimmung bedarf gemäß Art 129a Abs 2 B-VG die Zustimmung der Länder (EB der GewONov 2002).

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