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Dokument-ID: 406592
§ 334 GewO
Der bisherige § 335a wird zum § 334. Da dem Landeshauptmann nach dem Konzept der Verwaltungsreform weder in erster Instanz noch im Instanzenzug eine Zuständigkeit zukommt, muss die betreffende Bestimmung, die den Landeshauptmann als Vollzugsinstanz vorsieht, abgeändert werden. Die dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verbleibende Zuständigkeit (in Angelegenheiten militärischer Waffen und militärischer Munition) wird im Zusammenhang mit den Waffengewerben geregelt. § 335 wird durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 aufgehoben (EB der GewONov 2002).