© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 406597

Kommentar

§ 336 GewO

1.0 Allgemeines

§ 336 hat die Pflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter gewerberechtlicher Bestimmungen zum Gegenstand. Diese Organe werden aus eigenem Willensentschluss oder aufgrund eines Auftrags der Gewerbebehörde tätig, dürfen von der Gewerbebehörde aber nur insofern herangezogen werden, als dieser nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop