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Kommentar

§ 345 GewO

Aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008

Das Anzeigeverfahren soll in Hinkunft vom Grundsatz getragen sein, dass der anzeigepflichtige Sachverhalt in das Gewerberegister eingetragen wird, sofern die jeweils vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Da bisher bei zahlreichen Anzeigen die positive Erledigung in Bescheidform zu ergehen hatte und die Bescheiderlassung nunmehr wegfällt, ist die Änderung mit einer Verwaltungsvereinfachung verbunden.

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