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Dokument-ID: 361782
§ 348 GewO
Die im Abs 1 vorgesehene Änderung ergibt sich aus dem Entfall der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe. Weiters wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Behörde in Hinkunft nur mehr die Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden soll (EB der GewONov 2002).