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Kommentar

§ 352 GewO

In § 352 GewO wird die Anmeldung zu einer gewerberechtlichen Prüfung und das Prüfungsverfahren normiert. Abs 1 regelt die regelmäßige Anberaumung von Prüfungsterminen. In Abs 2 wird festgeschrieben, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsanmeldung spätestens bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen hat, und die Wahlmöglichkeit der Prüfungsstelle. Abs 3 regelt die Einladung zur Prüfung, sowie sollten die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sein, die Verpflichtung der Meisterprüfungsstelle mittels Bescheid die Zulassung zur Prüfung zu verweigern.

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