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Kommentar

§ 352a GewO

Allgemeines

In § 352a wird der Bundesminister für Forschung, Wissenschaft und Wirtschaft (Abs 1) sowie der zuständige Fachverband der Wirtschaftskammer (Abs 2) ermächtigt die gewerberechtlichen Prüfungen mittels Verordnung zu präzisieren.

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