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Kommentar

§ 365c GewO

Die ursprüngliche Bestimmung des § 365c GewO war mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl I 18/2015 entfallen. § 365c GewO erhielt durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl I 94/2017 einen neuen Inhalt und regelt nunmehr die Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbeinformationssystem Austria durch Erstellen eines elektronischen Auszuges. § 365c GewO ist mit 01.05.2018 in Kraft getreten (§ 382 Abs 87 GewO).

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