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Dokument-ID: 407064
§ 365q GewO
Allgemeines
Hier wird Art 14 Abs 1 und Abs 2 der 4.Geldwäsche-RL unter der Überschrift „Zeitpunkt der Identitätsfeststellung“ umgesetzt, weiter konkretisiert werden somit die Sorgfaltspflichten des Gewerbetreibenden gegenüber Kunden nach § 365p GewO 1994. Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers findet sich in § 365n Z 3 und Geschäftsbeziehung wird in § 365n Z 7 definiert. Vgl auch § 7 Abs 1 FM-GwG.