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Dokument-ID: 407166
§ 369 GewO
Aus den Materialien der RV der Novelle 2008, BGBl 42/2008
Nach der bisher geltenden Rechtslage konnte der Verfall in einem gewerberechtlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich als Nebenstrafe ausgesprochen werden, die Bestimmung bildete keine Grundlage für einen Verfallsausspruch zu Sicherungszwecken. In der Praxis ergeben sich regelmäßig Fälle, in denen ein Verfallsausspruch auch als Sicherungsmaßnahme zweckmäßig erscheint. Durch die geänderte Fassung der Bestimmung soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden.