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Dokument-ID: 407177
§ 372 GewO
Anstelle der bisherigen Vielzahl einzelner Straftatbestände soll für sonstige Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie der auf diese gestützten Verordnungen und Bescheide nur mehr der bisherige subsidiäre Straftatbestand des § 368 Z 14 zur Anwendung kommen. Die Neufassung des § 368 macht eine geringfügige Anpassung im § 372 Abs 2 erforderlich (EB der GewONov 2002).