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§ 373e GewO
1.0 Allgemeines
In den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Richtlinie (im Folgenden: BQ-RL) über Architekten (Art 46 bis 49 BQ-RL) fällt die gewerbliche Tätigkeit der Planung von Hochbauten. Direkt in der Richtlinie werden die Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt, da die Architekten zu den harmonisierten Berufen zählen. Deshalb werden auch die in den Anhängen der BQ-RL angeführten Ausbildungsnachweise automatisch anerkannt ohne inhaltlicher Prüfung der Qualifikation (vgl Linke in Gruber/Paliege-Barfuß [Hrsg], Jahrbuch Gewerberecht 08, 144).