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§ 373f GewO
Abs 1:
In Abs 1 ist die Mitwirkungspflicht des Antragstellers in Anerkennungsverfahren geregelt. Dieser ist verpflichtet durch die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen, die in Art 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind, mitzuwirken. Für die Entgegennahme der Nachweise sowie die Anerkennung aus anderen Staaten ist seit der Gewerbeordnungsnovelle 2012 (BGBl I Nr 85/2012) der Landeshauptmann zuständig. Die Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen an den Landeshauptmann ist zweckmäßig, da im Dienstleistungsgesetz – DLG, BGBl I Nr 100/2011, der Landeshauptmann als einheitlicher Ansprechpartner vorgesehen ist und dadurch dem im B-VG für die mittelbare Bundesverwaltung festgelegten Grundsatz, dass die Verwaltung des Bundes in den Ländern vom Landeshauptmann und den ihm nachgeordneten Behörden durchzuführen ist, entsprochen wird (EBRV 1800 BlgNR XXIV. GP, 7).