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Dokument-ID: 407372
§ 373g GewO
Diese Änderungen sind im Hinblick auf die Schaffung einer eigenen Bestimmung für die Gleichhaltung gemäß der Architekturrichtlinie, auf die Neuregelung der Gewerbe im 2. Hauptstück, auf die Abschaffung der Kategorie der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe und auf die Umreihung der Bestimmung über das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister“ erforderlich (EB der GewONov 2002).