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Kommentar

§ 373h GewO

1.0 Allgemeines

In § 373h ist die Pflicht der Behörde zur Ausstellung bestimmter Bescheinigungen für sowohl selbstständig tätige Gewerbetreibende als auch unselbständig fachlich Tätige im Inland normiert. Da ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde gem § 333 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei den Bescheinigungen handelt es sich um formlose behördliche Wissenserklärungen ohne rechtsfeststellenden Charakter, welche aufgrund der Formulierung „Bescheinigungen auszustellen“ schriftlich zu ergehen haben (vgl G/S/W, § 373h Rz 1). Die Ausstellung der Bescheinigungen dient zur Erleichterung der Anwendung der Richtlinie. Soweit bei der Behörde keine Informationen vorliegen, obliegt es dem Antragsteller, die zu bescheinigenden Tatsachen der Behörde gegenüber entsprechend nachzuweisen (EB zur Nov 2008, IA 549/A BlgNR XXV. GP, 5).

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