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Kommentar

§ 373i2 GewO

§ 373i2 wurde durch die – die Versicherungsvertriebsrichtlinie umsetzende – GewO-Novelle BGBl I 112/2018 in die Gewerbeordnung eingefügt und ersetzt die Bestimmung des § 136h in der Fassung vor BGBl I 112/2018. Neu hinzugekommen sind (im Vergleich zum Inhalt des seinerzeitigen § 136h) die Koordinationspflicht des Absatz 1, die Möglichkeit der Befassung der EIOPA nach Abs 2 Z 1 sowie die Absätze 6 und 7.

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