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§ 373l GewO
In § 373l ist normiert, dass der örtlich zuständige Landeshauptmann als Verbindungsstelle bei Schwierigkeiten in der Verwaltungszusammenarbeit der Behörden unterstützend tätig werden soll, insbesondere in dem Fall wo eine Behörde keinen Zugang zum IMI hat. Gleiches gilt für den Fall, dass die Behörde zwar grundsätzlich Zugang zum IMI hat, jedoch nicht auf das erforderliche IMI-Modul zugreifen kann, da keine Berechtigung diesbezüglich vorhanden ist. Verbindungsstellen wurden bereits durch § 15 DLG für die Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie eingerichtet und haben sich in der Praxis bewährt (vgl EBRV 888 BlgNR XXV. GP,11).